Das Elterngeld

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Seit dem 01.01.2007 ist die gesetzliche Regelung zum Thema Elterngeld in Kraft getreten. Diese Regelung soll es einfacher machen, nach der Geburt eines Kindes die Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Statt des bisher üblichen Erziehungsgeldes in Höhe von 300 Euro können Eltern jetzt deutlich höhere Zuschüsse von Vater Staat erhalten.

© Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO



Ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes ist das letzte Nettoeinkommen vor der Geburt. Die Eltern erhalten 67 Prozent ihres bisherigen Einkommens als Elterngeld ausgezahlt. Die Höchstgrenze je Monat ist auf 1.800 Euro festgesetzt. Der Sockelbetrag von 300 Euro steht all jenen Eltern zu, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezogen haben.


Das Elterngeld wird dabei für zwölf Monate gezahlt, sofern man seine Tätigkeit nicht wieder aufnimmt oder verkürzt arbeitet. Eine Verlängerung auf bis zu 14 Monate ist möglich. Da aber ein Elternteil maximal 12 Monate lang Elterngeld in Anspruch nehmen kann, muss der andere Elternteil ebenfalls mindestens zwei Monate zu Hause bleiben oder seine Tätigkeit verringern. Wer verkürzt weiter arbeiten will, muss beachten, dass hier nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet werden darf, um das Elterngeld auch weiterhin zu erhalten. Dabei werden 67 Prozent der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem verringerten Verdienst gezahlt.


Bei Mehrlingsgeburten gibt es je Kind noch einen Zuschlag von 300 Euro. Das bedeutet, dass eine Familie, die Zwillinge bekommen hat, ein monatliches Elterngeld in Höhe von maximal 2.100 Euro erhalten kann. Des Weiteren gewährt der Staat noch einen Geschwisterbonus für ältere Geschwister. Das heißt, Eltern können neben dem alten Erziehungsgeld auch das Elterngeld plus einen Geschwisterbonus von zehn Prozent, mindestens aber 75 Euro erhalten.


Das Elterngeld wird dabei nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet. Allerdings wird es sehr wohl bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung als Einkommen verrechnet. Das heißt, dieses Geld gilt als Einkommen, auch wenn es steuer- und abgabefrei ausgezahlt wurde. Demzufolge holt sich Vater Staat beim Lohnsteuerjahresausgleich einen Teil des Elterngeldes wieder zurück.

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