Prozeßkostenhilfe

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In Zeiten wie diesen, in denen zum Beispiel sogar harmlose Nachbarschaftsstreitigkeiten mit einem Prozess vor Gericht enden, wird die so genannte Prozesskostenhilfe immer häufiger in Anspruch genommen.

Diese Hilfe kann bei zu niedrigem Einkommen für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden und bei Gewährung werden dann die Kosten, die für den Prozess anfallen, ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Besteht allerdings ein Vermögen, wird verlangt, dass dieses im Rahmen der Zumutbarkeit auch eingesetzt wird.

© Thorben Wengert / PIXELIO


Um allerdings zu vermeiden, dass es bei einem Gerichtsverfahren dazu kommt, dass im Vorfeld nicht schon die Übernahme der Kosten in Form der Prozesskostenhilfe angestrebt wird, sind vom Antragsteller bestimmte Voraussetzungen bzw. Auflagen zu erfüllen.

Zum einen muss ausreichend Aussicht auf Gewinn des Verfahrens bestehen und außerdem darf der Antragsteller persönlich als auch finanziell nicht selbst in der Lage dazu sein, den Prozess zu führen bzw. diesen aus eigener Tasche zu finanzieren.
Ist dies der Fall, dann muss beim zuständigen Prozessgericht ein entsprechender Antrag gestellt werden, in dem der Streit, der Ablauf und alle Beweismittel aufgeführt werden. Nach Prüfung seitens des Gerichts auf Erfolg des Verfahrens, bei der auch eine Erklärung heran geholt wird, in der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beschrieben werden, wird dann eine Zu- oder Absage erteilt.

Nach Bedarf bzw. wenn ein anwaltlicher Beistand vorgeschrieben ist oder die Gegenseite durch einen Anwalt rechtlich vertreten wird, wird dem Antragsteller auch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt. Zu beachten ist für jeden, der die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und das Verfahren verliert, dass auch bei Bewilligung der Unterstützung, dennoch dann die Kosten der Gegenseite zu tragen sind.

Ausschließlich bei Prozessen, die arbeitsrechtlicher Natur sind, ist dies nicht der Fall, da bei solchen Verfahren jede Partei ihre Kosten für den Anwalt selbst trägt.

Des Weiteren gilt es generell zu beachten, dass die Freibeträge im Bezug auf das Einkommen, welches bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe zu Gewährung geprüft wird, sich jedes Jahr zum 01. Juli ändern, aufgrund der Entwicklung der gesetzlichen Rente.

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