Grundschuld
Die so genannte Grundschuld stellt nach dem deutschen Recht für Sachen das dingliche Recht dar, um aus einem Grundstück oder dem Eigentum einer Wohnung bzw. einer Immobilie oder dem Erbbaurecht Zahlungen einer bestimmten Geldsumme fordern zu können.
Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen und ist im Gegenteil zu einer Hypothek nicht akzessorisch, sondern von abstrakter Bedeutung. Somit ist die Grundschuld nicht vom Umfang und Bestand der Forderungen, welche gesichert sind, wie zum Beispiel Darlehen, abhängig und kann deshalb alleine genutzt werden oder für sich gesondert übertragen werden.
Mit einer Erweiterung des so genannten Sicherungsvertrages ist es auch machbar, dass Grundschulden auch nach deren Bestellung für andere finanzielle Forderungen als Sicherheiten benannt werden können. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu einer Hypothek und auch der Grund dafür ist, dass heutzutage allgemein lieber Grundschulden als Hypotheken für Sicherheiten herangezogen werden. Zusätzlich zur eigentlichen Summe der Grundschuld werden auch noch die Zinsen und Nebenleistungen im Grundbuch eingetragen. Höhere Forderungen, die zum Beispiel durch einen Verzug in der Zahlung entstehen können und den Nominalbetrag der Grundschuld übersteigen, werden mit den Zinsen der Grundschuld abgesichert.
Der Eintrag in das Grundbuch gibt der Bank das Recht, welches notwendig ist, ein Grundstück versteigern zu lassen, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist und mit dem Versteigerungserlös die noch offenen Schulden des Kunden gezahlt werden müssen. Somit erhält die Bank bzw. das Kreditinstitut das so genannte Grundpfandrecht. Wichtig zu beachten ist, dass die Grundschuld auch dann bestehen bleibt, wenn die Schulden des Kreditnehmers bereits getilgt sind.
Die Bank verliert allerdings nicht automatisch das Recht, das Grundstück, das Haus oder das Bauland zu veräußern, wenn eine Grundschuld eingetragen wird. Die Bank ist nur bei schriftlicher Vereinbarung im Vertrag dazu verpflichtet, die Grundschuld an den Besitzer zurück zu geben. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Eintragung im Grundbuch mit der Bank kurz zu schließen, wie lange die Grundschuld bestehen bleibt.


