Muss man an die GEZ bezahlen?
Die GEZ muss ein jeder Bürger zahlen, sofern er ein Rundfunkempfangsgerät bereit hält. Ob er dieses tatsächlich nutzt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das bloße Vorhandensein eines solchen Gerätes begründet die Pflicht zur Zahlung der GEZ Gebühren. Als solche Rundfunkempfangsgeräte zählen dabei insbesondere der Fernseher, ein Radio, ein Handy, mit dem Fernsehprogramme empfangen werden können, sowie Computer mit Internetzugang. Stellt ein Arbeitgeber am Arbeitsplatz ein solches Gerät zur Verfügung, so ist dieser ebenfalls dazu verpflichtet, dieses anzumelden.
Grundsätzlich muss also jeder Bürger Deutschlands diese Kosten auch bezahlen. Doch es gibt Ausnahmen. Denn einige Personengruppen können sich auch von der Zahlung der GEZ befreien lassen. Dazu zählen insbesondere sozial schwache Gruppen, wie die Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV. Aber auch Personen, die eine Grundsicherung im Alter oder aufgrund der Erwerbsunfähigkeit erhalten, können sich von der GEZ befreien lassen. Auch Schwerbehinderte, Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe usw. können sich befreien lassen.
Doch Achtung, die Befreiung von der GEZ ist ausschließlich auf Antrag möglich. Dieser Antrag wird direkt bei der GEZ gestellt und kann nicht rückwirkend gestellt werden. Das heißt, sofern man arbeitslos wird und man damit rechnet, dass man demnächst auf Hartz IV angewiesen sein wird, sollte man schon vorsorglich einen solchen Antrag zur Befreiung stellen. Denn frühestens mit der Antragstellung ist die Befreiung möglich, auch wenn ein Befreiungsgrund schon vorher bestanden hat.
Den Antrag selbst kann man sich dabei problemlos auf den Internetseiten der GEZ downloaden. Auch ein formloser Antrag ist möglich, der direkt an die Hauptstelle der GEZ geschickt werden muss. Sollte man einen vorsorglichen Antrag auf Befreiung stellen, so ist der jeweilige Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Hartz IV oder ähnlichem sofort nachzureichen, sobald dieser vorliegt. Wird der Antrag gestellt, wenn man bereits zu einer der beschriebenen Personengruppen gehört, so ist auch gleich ein entsprechender Bescheid beizufügen.


