Umsatzsteuer ist nicht immer Pflicht

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Die Umsatzsteuer, oder auch bekannt als Mehrwertsteuer, muss Jedermann zahlen. Damit soll der Mehrwert, also die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von Produkten, versteuert werden. Man kennt sie deshalb im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Mehrwertsteuer. In Unternehmen hingegen spricht man eher von der Umsatzsteuer, die auf jeder Rechnung ausgewiesen sein muss. Dabei ist sowohl der aktuelle prozentuale Wert der Umsatzsteuer (zur Zeit 19 Prozent) anzugeben, als auch der Betrag, der sich daraus ergibt und auf welchen Nettobetrag sich dieser bezieht. Soweit so gut, doch nicht immer muss ein Unternehmen Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen.

© Konstantin Gastmann / PIXELIO



Lässt man sich laut Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien, so darf man auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Dafür muss jedoch ein Vermerk auf den Rechnungen zu finden sein, aus dem hervorgeht, dass man laut der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Variante ist allerdings nur möglich, wenn man einen Umsatz von 17.500 Euro jährlich nicht überschreitet. Die Beantragung erfolgt direkt bei der Gründung des Unternehmens. Übersteigt der Jahresumsatz diese Grenze, so wird man im folgenden Jahr automatisch umsatzsteuerpflichtig.


Ob man sich von der Umsatzsteuer befreien lässt, wenn man ein neues Unternehmen gründet, bleibt natürlich jedem selbst überlassen. Man geht damit in jedem Fall der monatlichen Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Wege. Allerdings kann man auch keine von Lieferanten ausgewiesene Umsatzsteuer geltend machen. Das bedeutet, erhält man eine Rechnung von einem Lieferanten, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, so kann man davon ausgehen, dass man diese von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann, ist man umsatzsteuerpflichtig. Andernfalls zählt der volle Betrag zu den Betriebsausgaben. Wer sehr viele und hohe Anschaffungskosten aufweist, der sollte sich eher für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden. Denn der Vorteil hierbei ist, dass man sämtliche gezahlten Vorsteuern von den vereinnahmten Umsatzsteuern abziehen kann. Dadurch senkt man automatisch die eigene Schuld an das Finanzamt und kann die Betriebsausgaben senken.

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