Mahnverfahren 2
In der heutigen Zeit gibt es so viele zahlungsunfähige Verbraucher wie noch nie zuvor. Ratenzahlungen, Leasing und Kredite zu besonders günstigen Konditionen verleiten immer mehr dazu, sich mehr zu leisten, als man sich tatsächlich erlauben könnte.
Ist der finanzielle Spielrahmen schon sehr begrenzt und kommt es dann eventuell durch Krankheit oder eine Scheidung durch den Wegfall eines Einkommens, passiert es schnell, das ein Mahnverfahren eingeleitet wird, weil man seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Wenn der Gläubiger also davon ausgeht, dass der Schuldner keine Einwände gegen die Forderung erbringen wird und der Zahlung aller Voraussicht nach dann Folge leisten wird, ist ein Mahnverfahren empfehlenswert. Eine Klage im Falle von Nichtzahlung ist nur dann effektiver, wenn man damit rechnet, dass der Schuldner einen Widerspruch gegen die Forderung einlegen wird.
Ist dies nicht zu erwarten, ist es erforderlich, dass der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag für einen Mahnbescheid stellt, welcher nach Zahlung der anfallenden Kosten durch den Antragsteller, verschickt wird. Das Gericht erstellt diesen Bescheid ohne vorhergehende Prüfung, ob der Inhalt der Richtigkeit entspricht bzw. ob die Angaben des Gläubigers korrekt sind.
In diesem Mahnbescheid wird der Schuldner zu einer Reaktion innerhalb 14 Tagen angehalten. Dem Schreiben des Gerichts liegt bereits ein Formular für einen Widerspruch bei, den der Schuldner einlegen kann. Hier ist es zwar nicht erforderlich, eine Begründung für den Widerspruch anzugeben, dennoch empfehlenswert.
Sollte der Schuldner weder zahlen noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, so wird ein Vollstreckungsbescheid ausgesprochen bzw. an den Zahlungsunwilligen versendet. Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides hat der Schuldner erneut 14 Tage zeit, einen Widerspruch einzulegen, womit eine mögliche Zwangsvollstreckung in ein gerichtliches Verfahren umgewandelt wird.
In diesem Verfahren wird zuerst geprüft, ob das Einlegen des Widerspruchs zulässig bzw. gerechtfertigt ist. Sollte dies so sein, wird das Gericht prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch des Gläubigers begründet ist. Hier ist eine so genannte Anspruchsbegründung seitens des Antragstellers bzw. des Gläubigers erforderlich, welche vom Inhalt her einer üblichen Klageschrift entspricht.


